Einwilligung als Beziehung: Warum das Formular das Falsche regelt
Eine informierte Einwilligung als Prozess zu führen heißt, die Zustimmung im Lauf der Zusammenarbeit erneut zu erfragen. Sie kann sich dann ändern. Eine Unterschrift zu Beginn regelt, was noch niemand kennt. Ein Fachverband für Oral History spricht von rolling consent. Der Widerruf nach Datenschutzrecht meint etwas anderes. Ein britischer Praxisleitfaden rät davon ab, dauerhafte Archive auf diese Einwilligung zu stützen.
Wer schon einmal eine Einwilligungserklärung unterschrieben hat, bevor ein langes Gespräch begann, kennt den kleinen Widerspruch darin. Zugestimmt wird zu etwas, das noch niemand kennt, am wenigsten die Person, die gleich erzählen wird. Am Ende steht dann möglicherweise ein Satz im Protokoll, den sie so nicht hätte sagen wollen, und die Unterschrift von vorhin deckt ihn ab.
Die Forschungsethik hat für dieses Problem eigene Verfahren entwickelt. Mit dem Widerruf einer Datenschutz-Einwilligung haben sie wenig gemeinsam, und in einem entscheidenden Punkt wirken sie in die Gegenrichtung.
Warum reicht eine informierte Einwilligung zu Beginn nicht?
Weil sie unterstellt, dass das Wissen beim Unterschreiben schon feststeht. So argumentiert Fride Haram Klykken in einem Aufsatz über informierte Einwilligung (englisch informed consent) in der qualitativen Forschung. Ein Kriterium, das Zustimmung zu einem einzigen Zeitpunkt und als unterschriebenen Vertrag einholt, lege nahe, Wissen sei abgeschlossen und bleibe stabil, sobald es einmal aufgenommen wurde. Eine Einwilligung nach standardisierten Kriterien passe zu einer Vorstellung von Forschung als Tauschgeschäft zwischen Einzelnen1.
Ihr Maßstab ist das Selbstverständnis der jeweiligen Studie. Wie Forschende die Einwilligung praktisch umsetzen, soll zu ihrem Verständnis von Wissen passen. Wer qualitative Forschung als gemeinsames Herstellen von Wissen versteht, kann die Einwilligung also schlecht wie eine einmalige Vertragsunterschrift behandeln. Klykken beschreibt sie als Prozess, der in der Forschungsbeziehung hergestellt wird und über drei Phasen läuft: vor der Feldarbeit, während der Feldarbeit und danach. Im Titel ihres Aufsatzes heißt das continuous consent, also fortlaufende Einwilligung. Abschaffen will sie die informierte Einwilligung nicht. Ihr Schluss ist eine fortlaufende, nachdenkende Auseinandersetzung mit deren Prinzip1.
Wie der Gedanke in die größere Frage gehört, was das Erzählen an einer Geschichte verändert, ordnet der Überblicksartikel Erzählen und Begehren ein. Hier geht es um das Verfahren selbst und um die Stelle, an der es auf das Recht trifft.
Was bedeutet rolling consent?
Rolling consent heißt wörtlich etwa „rollende Zustimmung“. Gemeint ist eine Einwilligung, die in Schleifen immer wieder bestätigt oder geändert werden kann. Den Begriff verwendet die Oral History Association, ein Fachverband für Oral History, in ihren Leitlinien für Oral History im Dienst sozialer Gerechtigkeit von 2022. Sie schreibt ihn ausdrücklich einem einzelnen Mitglied der zuständigen Arbeitsgruppe zu, der Soziologin Amaka Okechukwu2.
Die Leitlinien setzen ihn gegen das verbreitete Modell des Deed of Gift, einer Art Schenkungsurkunde. Dabei gibt die erzählende Person ihr Material ohne Gegenleistung und in nur einer Richtung an Forschende oder eine Institution ab. Der Verband kritisiert daran zweierlei. Das Formular unterstelle, die Sache solle weggegeben werden, statt ein gemeinsames Unternehmen zu sein. Und es setze ein geteiltes Verständnis von „Geschenk“ voraus, das allerdings die empfangende Seite bestimmt, nicht die gebende2. Zugespitzt gedeutet regelt ein solches Formular eher den Übergang des Materials als das Einverständnis.
Nach denselben Merkmalen verglichen2:
| Deed of Gift | rolling consent | |
|---|---|---|
| Form | ein festes Formular, einmal unterschrieben | Prüf- und Korrekturschleifen statt des festen Formulars |
| Was mit dem Material geschieht | es wird weggegeben, einseitig und ohne Gegenleistung | die Vereinbarung teilt die Macht mit der erzählenden Person |
| Wer bestimmt | die empfangende Seite legt fest, was als „Geschenk“ gilt | die erzählende Person kann ihre Zustimmung neu geben oder ändern |
| Wann erneut gefragt wird | das Formular steht fest | auf Wunsch der erzählenden Person, etwa wenn sich die technische Verwertung oder der politische Zusammenhang geändert hat; der Kontakt wird wiederholt und neu bestätigt |
Was für ein Text das ist, gehört dazu. Es sind Leitsätze eines Fachverbands. Sie beschreiben, was sein soll, nicht, was gemessen ist, und sie sind kein geltendes Recht.
Wie sieht eine ausgehandelte Einwilligung konkret aus?
Ein dokumentierter Fall stammt aus der Forschung mit Geflüchteten. Eileen Pittaway, Linda Bartolomei und Richard Hugman berichten zuerst, welche Sorgen Befragte vor Projektbeginn äußerten. Genannt wurden unter anderem falsche Erwartungen auf Hilfe durch Forschende und ausbleibende Rückmeldung, darunter versprochene Berichte und Fotos, nachdem man Zeit für Interviews gegeben und persönliche Geschichten offengelegt hatte3.
Dieselbe Arbeit dokumentiert ein ausgehandeltes Verfahren. Die beteiligten Frauen stimmten einer Teilnahme zu, wenn die Forschenden Trainings- und Projektunterstützung als Gegenleistung leisteten. Außerdem verlangten sie eine sehr strenge Ethikvereinbarung, die ihnen die Kontrolle über das gesammelte Material gab. Alle Materialien gingen vor einer Veröffentlichung zur Freigabe an die beforschte Gemeinschaft oder ihre benannten Vertreterinnen zurück. Veröffentlicht werden durfte also erst nach Rückmeldung und Zustimmung3.
Die Regel kam nicht von einer Ethikkommission und nicht aus einem Standardwerk. Die Beforschten selbst haben sie gesetzt. Die Autor:innen beschreiben, was eine solche wechselseitige Anlage verändert. Aus Beforschten werden Beteiligte, die ethische Grundlage verschiebt sich von der Schadensbegrenzung zum wechselseitigen Nutzen, und über die Ergebnisse bestimmen stärker die Beteiligten und ihre Gemeinschaft3.
Kann man eine Einwilligung später widerrufen?
Ja, aber nur zum Teil. Ein Interview lässt sich auch nach der Aufnahme noch sperren, ändern oder zurückziehen. So hält es die Oral History Association gegenüber Erzählenden fest, in vielen Fällen sogar dann, wenn schon eine förmliche Vereinbarung unterschrieben ist. Im selben Abschnitt steht die Gegenseite. Sobald ein Interview öffentlich gemacht oder in ein Archiv aufgenommen ist, sei eine vollständige Entfernung möglicherweise nicht mehr machbar. Selbst bei zeitweise gesperrten Interviews könnten rechtliche Zugriffe wie Vorladungen oder Anträge auf Akteneinsicht einzelne Beschränkungen undurchsetzbar machen4.
Deshalb empfiehlt derselbe Text, nach Möglichkeit von vornherein ein Datum zu benennen, ab dem ein Rückzug schwierig oder unmöglich wird4. Eine solche Zusage ist ehrlicher als „jederzeit“, weil sie sagt, bis wann sie gilt.
Ist das dasselbe wie der Widerruf nach DSGVO?
Nein. An dieser Stelle zeigen die beiden Logiken sogar in entgegengesetzte Richtungen. Belegt ist das hier allerdings nur mit der Lesart eines britischen Fachverbands. Ob andere Stellen, etwa in Deutschland, dieselbe Folgerung ziehen, sagt diese Quelle nicht.
Der Praxisleitfaden der Oral History Society hält fest, dass eine auf Einwilligung gestützte Verarbeitung jederzeit widerrufen werden kann. Nach einem Widerruf lasse sich keine andere Rechtsgrundlage nachschieben, um die Verarbeitung fortzusetzen. Deshalb sei davon abzuraten, ein dauerhaftes historisches Archiv überhaupt auf Einwilligung zu stützen5.
Dieselbe Quelle nennt die Kehrseite. Das sogenannte Recht auf Vergessenwerden gelte nicht für personenbezogene Daten, die zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken verarbeitet werden. Anträge auf Löschung archivierter Oral-History-Aufnahmen könnten deshalb abgelehnt werden5.
Damit steht die Sache ungewohnt herum. Wer die Zustimmung als beziehungsförmigen Prozess versteht, erweitert das Mitspracherecht der erzählenden Person. Wer den Bestand des Archivs sichern will, entzieht ihr nach dieser Empfehlung gerade den rechtlichen Hebel. Ob eine Aufnahme gelöscht wird, ist dann, so gelesen, weniger eine durchsetzbare Rechtsfrage als eine ethische.
Das hier ist keine Rechtsberatung, und die zitierte Quelle sagt das über sich selbst ebenfalls. Sie versteht sich als Orientierungshilfe, nicht als förmliche juristische Auskunft. Wenn Sie eine konkrete Entscheidung über eigenes Material treffen müssen, ist das ein Fall für eine Rechtsberatung, nicht für einen Artikel.
Muss das Erzählte an die erzählende Person zurückgehen?
Eine Pflicht dazu steht in den Standards, die für diese Seite ausgewertet wurden, nicht. Die Oral History Association nennt es einen Grundsatz, Interviews samt Dokumentation zu bewahren und anderen zugänglich zu machen, wann immer das möglich ist. Im selben Dokument hält sie fest, dass diese Absichten keine Garantie sind und das Material womöglich nie genutzt wird4. Die einzige bindende Rückgabe, die sich fand, ist die aus dem Fall oben, und die haben die Beforschten selbst ausgehandelt3.
Wie Beforschte es beschreiben, wenn nach dem Interview nichts mehr kommt, und welche Vorkehrung eine Forschungsethikerin dagegen vorschlägt, steht im Überblick Erzählen und Begehren, im Abschnitt über das, was zurückkommt.
Vertiefung: Rechtsgrundlage, der Preis der Schleife und Reziprozität
Warum die Rechtsgrundlage die ethische Frage überhaupt erst erzeugt. Solange ein Archiv auf Einwilligung beruht, kann die erzählende Person ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, und der Wunsch nach Löschung hat eine rechtliche Grundlage. Wählt das Archiv stattdessen, wie es der Leitfaden empfiehlt, die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse als Grundlage, verschwindet der Hebel. Die Frage wandert dann in die Verantwortung derer, die das Material verwalten5. Bei bereits verstorbenen Erzählenden verschiebt sie sich nach derselben Quelle noch einmal und wird zu einer urheberrechtlichen Frage5.
Eine Zusage wie „Sie können jederzeit widerrufen“ ist deshalb nur so belastbar wie die Rechtsgrundlage, auf der sie steht. Wer sie gibt, sollte wissen, welche das ist.
Der Preis der Schleife. Die Verfahren, die Zustimmung zurückgeben sollen, sind selbst nicht harmlos. Irit Mero-Jaffe schickte den Menschen, die sie befragt hatte, die Abschriften ihrer Interviews zur Freigabe. Sie hält fest, dass es auch Menschen, die Interviews kennen, beschämen, belasten und sogar bedrohen kann, das eigene Transkript zu lesen. In ihrer Studie baute gerade die angenehme Atmosphäre der Gespräche Hemmungen ab, bis hin zu Äußerungen, die im Nachhinein womöglich bereut wurden6. Dieselbe Autorin sieht auch eine Gefahr darin, Interviewten das Recht zu geben, das geschriebene Wort zu streichen oder zurückzunehmen6. Ausführlicher, mit dem Wortlaut einer Befragten, steht das im Überblicksartikel Erzählen und Begehren.
Eine Korrekturschleife gibt also nicht nur Kontrolle zurück. Sie konfrontiert jemanden noch einmal mit dem eigenen Wort. Gegen die Schleife spricht das nach der Lesart dieser Seite nicht, wohl aber gegen ihre mechanische Anwendung. Zu entscheiden bleibt, wie zurückgegeben wird und wer die Folgen trägt, wenn das Zurückgegebene jemanden erreicht, der damit nicht gerechnet hat.
Reziprozität als Rechnung. Pittaway und Kolleg:innen definieren Reziprozität nüchtern. Die Risiken und Kosten einer Forschungsteilnahme könnten durch die Lieferung direkter, greifbarer Vorteile an die Teilnehmenden ausgeglichen werden3. Das Miteinander wird hier nicht gefeiert, es wird verrechnet. In dieser Nüchternheit liegt der Unterschied zu einer Zustimmungsrhetorik, die niemandem etwas schuldet.
Was offen ist. Wie oft solche Schleifen tatsächlich eingehalten werden, ist nicht erhoben. Ebenso wenig, was Beforschte im Durchschnitt erwarten, das mit ihrem Material geschieht. Ein quantifizierender Befund dazu wurde gezielt gesucht und nicht gefunden. Vorhanden sind einzelne dokumentierte Fälle und die Erwartungssprache der Berufsverbände.
Wer wissen möchte, wie sich das eigene Verlangen zusammensetzt, bevor jemand anders es beschreibt: Der Selbstauskunftsbogen stellt dafür Fragen, deren Antworten niemand außer der antwortenden Person zu sehen bekommt. Das Buch beschreibt, woraus es seine drei Linien des Verlangens gewinnt.
- Klykken, F. H. (2022). Implementing continuous consent in qualitative research. Qualitative Research 22(5), S. 795–810; Abstract, Einleitung und Schluss. Fundstelle abschnittsgenau: Gelesen wurde die vollständige HTML-Fassung ohne interne Seitenumbrüche; die Druckseiten sind bibliografisch, nicht am Text verifiziert. Die deutsche Wiedergabe ist eine eigene Übersetzung. Klykkens eigener theoretischer Rahmen („response-ability“, nach Puig de la Bellacasa) wird auf dieser Seite nicht verwendet und ist nicht mit rolling consent identisch.
- Oral History Association, Social Justice Task Force (2022). Guidelines for Social Justice Oral History Work, Abschnitt „Shared Power“ / „Rolling Consent“, innerhalb der konsolidierten Ausgabe der OHA Principles and Best Practices. Grundsätze eines Berufsverbands, keine empirischen Befunde und keine Rechtsnorm. Fundstelle abschnittsgenau; die konsolidierte Ausgabe trägt für diesen Abschnitt keine fortlaufende Seitenzählung. Deutsche Wiedergabe als eigene Übersetzung.
- Pittaway, E., Bartolomei, L., & Hugman, R. (2010). „Stop Stealing Our Stories“: The Ethics of Research with Vulnerable Groups. Journal of Human Rights Practice 2(2), S. 229–251; Reziprozitäts-Definition auf S. 235, Sorgenliste auf S. 237, das ausgehandelte Freigabeverfahren auf S. 238, die Folgen der wechselseitigen Anlage auf S. 248. Feldforschung mit Flüchtlingsgruppen. Ein dokumentierter Einzelfall, kein allgemeiner Standard: Die bindende Rückgabepflicht kam hier von den Beforschten selbst. Deutsche Wiedergabe als eigene Übersetzung.
- Oral History Association (2018). Principles and Best Practices for Oral History; Abschnitt „Altering or Withdrawing Your Oral History Interview“ (Punkt 9 der Best-Practices-Liste für Teilnehmende), S. 13 der Print-Paginierung; Zugänglichmachung als Grundsatz Nr. 9 der „Guiding Principles“; der Vorbehalt „keine Garantie“ im Abschnitt „After the Oral History Interview“, Punkt 8, S. 13. Standespraxis-Leitlinie, keine Rechtsnorm. Deutsche Wiedergabe als eigene Übersetzung.
- Oral History Society (UK), Dealing with GDPR, Abschnitte zur Rechtsgrundlage der Archivierung und zu verstorbenen Erzählenden; abgerufen 2026. Praxisleitfaden, kein Peer-Review und kein Forschungsstand; die Quelle selbst erklärt, sie sei nicht mehr als eine Orientierungshilfe und stelle keine förmliche Rechtsberatung dar. Die Seite trägt kein auffindbares Erscheinungsdatum; angegeben ist das Zugriffsjahr. Deutsche Wiedergabe als eigene Übersetzung.
- Mero-Jaffe, I. (2011). „Is That What I Said?“ Interview Transcript Approval by Participants. International Journal of Qualitative Methods 10(3), S. 231–247; die Stellen auf S. 240 und S. 242 (am Verlags-PDF nachgeprüft), die Stelle zum Streichen und Zurücknehmen nach der Recherchenotiz auf S. 243 (am Verlags-PDF nicht nachgeprüft). Open Access (CC BY). Ein dokumentierter Erfahrungsbericht über die eigene Studie der Autorin, keine Messung des Belastungserlebens.